Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und dem Mietvertrag kommt zwischen BikeTrailer Heydenreich, Cornelius Heydenreich, Heinrich-Zille-Str. 10, 09577 Niederwiesa, Deutschland, im Folgenden „Vermieter“ genannt) und dem jeweiligen Mieter ein Mietvertrag zustande.
1 Voraussetzungen
Unsere Anhänger werden ausschließlich an Personen vermietet, die einen gültigen deutschen Personalausweis und Führerschein vorweisen können. Es wird mindestens ein Jahr Fahrpraxis vorausgesetzt.
2 Reservierung und Stornierung
Unsere Anhänger können schriftlich oder telefonisch unverbindlich reserviert werden. Einen unverbindlichen Belegungsplan finden Sie auf unserer Homepage unter www.biketrailer-heydenreich.de. Der Mietvertrag wird erst mit der Unterschrift des Vermieters und Mieters bei Abholung rechtsgültig.
3 Mietdauer
3.1. Die Dauer der Tagesmiete gilt entsprechend unserer Öffnungszeiten von früh 7:00-8:00 Uhr bis abends 18:00-20:00 Uhr.
3.2 Die Dauer der Wochenendmiete gilt entsprechend unserer Öffnungszeiten von Freitag Abend 18:00-20:00 Uhr bis Sonntag nach Absprache.
3.3. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters unter Berücksichtigung nachfolgender Vermiettermine möglich.
3.4. Bei Überschreiten der Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters haftet der Mieter für den etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete für die einzelnen Ausfalltage.
4 Rechte des Mieters
Der Mieter ist berechtigt, den Anhänger während der vertraglich vereinbarten Mietdauer innerhalb gesetzlicher Bedingungen gemäß STVO in verkehrsüblicher Weise zu nutzen. Sämtliche Ladung, Ware und Güter darf der Mieter für sich selbst und andere auf eigene Gefahr, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der maximalen Zuladung des gemieteten Anhängers, befördern. Nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters darf der Mieter Fahrten innerhalb des Gebiets der EU ausschließlich Polens unternehmen.
5 Pflichten des Mieters
5.1 Der Mieter hat sich über die gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen (Führerscheinklasse, max. zGG Zugfahrzeug etc.) zum Führen von PKW-Anhängern zu informieren und ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich.
5.2 Der Mieter ist für die Verkehrssicherheit, gültige Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit verantwortlich.
5.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger pfleglich zu behandeln und an der Erhaltung interessiert zu sein. Dazu zählt besonders die regelmäßige Überwachung der Verkehrs-/Betriebssicherheit wie Reifenzustand/-druck, Beleuchtung und Bremsanlage.
5.4 Der Mieter hat die ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl und Beschädigung selbst zu gewährleisten und zu verantworten. Unsere Anhänger sind beim Abstellen im an- und abgekuppelten Zustand mit dem dazugehörigen Deichselschloss zu sichern.
5.5 Bei Betriebsunfähigkeit innerhalb der Nutzungsdauer sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung unserer Anhänger zu treffen.
5.6 Die Anhänger müssen zu den unter Punkt 3 genannten Öffnungszeiten zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Sie müssen sich in einem sauberen Zustand (besenrein) befinden, ansonsten wird eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 30,00 EUR fällig. Bei vorzeitiger Rückgabe des Anhängers erfolgt keine Rückerstattung der Miete.
5.7 Der Mieter ist verpflichtet, jeden relevanten Verstoß und insbesondere jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.
5.8 Bei Auslandsfahrten ist der Mieter verpflichtet, sich über die Vorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten.
6 Haftung des Mieters und Verhalten bei Unfall oder sonstigen Schäden
6.1 Der Mieter haftet für sein Handeln selbst.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Anhänger ausschließlich selbst zu bewegen. Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist nicht zulässig.
6.3 Der Mieter haftet für alle Schäden, die gemäß Punkt 7 nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters hervorgerufen wurden, die zur Betriebsunfähigkeit im Nutzungszeitraum führen.
6.4 Die ordnungsgemäße Ladungssicherung obliegt dem Mieter. Für die Ladung, bei Verlust, Diebstahl oder Transportschäden, haftet der Mieter ausschließlich selbst.
6.5 Der Mieter haftet für alle selbst verschuldeten Schäden. Ausgeschlossen davon sind zumutbare nutzungsbedingte Gebrauchsspuren. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, werden diese bei geringfügiger Schadenhöhe nach aktuellem Wiederbeschaffungspreisen berechnet und ggfs. mit der Kaution verrechnet, andernfalls mit der Rechnung berechnet.
6.6 Bei Reifenschäden, die während der Mietdauer entstehen, werden weder Aufwandskosten noch Ausfallzeiten vom Vermieter erstattet. Reifen-/Felgenschäden, die während der Mietdauer entstehen, auch durch eingefahrene Objekte, gehen immer zu Lasten des Mieters.
6.7 Der Mieter ist für alle Schäden (Bergung, Beschlagnahme usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines eigenen Verschuldens bedarf.
6.8 Abgesehen von den in Punkt 11 aufgeführten Schäden haftet der Mieter bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Anhänger für die Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren und bei Totalausfall für den Wiederbeschaffungswert sowie für den Nutzungsausfall zum Tagespreis.
6.9 Bei Unfällen, Diebstahl, Brand und sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und umgehend den Vermieter telefonisch zu benachrichtigen. Alle am Unfall Beteiligten, auch Zeugen, sind schriftlich mit Kennzeichen, Namen und Adresse festzuhalten. Es darf keine Schuldanerkennung gegenüber Dritten gegeben werden. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden nur vom Vermieter veranlasst, es sei denn, es ist unmittelbare Gefahr im Verzug. Die Anhänger müssen immer zum Sitz des Gewerbes (Heinrich-Zille-Str. 10, 09577 Niederwiesa) zurücktransportiert werden. Die evtl. anfallenden Kosten dafür trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen Unfallbericht vorzulegen.
7 Rechte des Vermieters
7.1 Der Vermieter kann die Herausgabe der Anhänger verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Anhänger infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen, durch einen Unfall oder sonstiger Beschädigungen in einem nicht verkehrssicheren bzw. gebrauchstauglichen Zustand befindet und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war.
7.2 Der Vermieter ist berechtigt, seine Anhänger per GPS zu überwachen, Daten auszuwerten und zu speichern. Somit können im Verdachtsfall Auslandfahrten überwacht und im Falle einer Nichtanmeldung der Auslandsfahrt mit einer Vertragsstrafe belangt werden. Der Mieter darf das GPS-Gerät nicht entfernen und ist im Falle eines Unfalls oder Verlustes für sämtliche Kosten der Neubeschaffung verantwortlich. Die Verwendung von Störsignalen ist nicht zulässig und führt zu einer Vertragsverletzung.
7.3 Bei fahrlässiger Überschreitung der Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters jederzeit in seinen Besitz zu bringen.
8 Haftung des Vermieters
8.1 Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Anhänger an der Ladung des Mieters auftreten. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Anhänger.
8.2 Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter für diese Schäden nicht.
9 Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, unsere Anhänger zu folgenden Zwecken zu verwenden:
a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung und Verleihung.
e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
Eine verbotene Nutzung oder Verletzung der Pflichten des Mieters kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und kann weitere rechtliche Schritte zur Folge haben; in diesen genannten Fällen ist der Mieter vollumfänglich haftbar.
10 Zahlungsbedingungen/Kaution
Der gesamte voraussichtliche Mietpreis inkl. Zubehör/weiteren Dienstleistungen wird auf dem Mietvertrag festgehalten.
Es ist eine Kaution von 100,00 EUR in bar bei Abholung zu hinterlegen, welche nach einwandfreier Rückgabe des Anhängers zurückerstattet wird. Der endgültige Mietpreis wird erst nach Rückgabe berechnet (siehe Punkte 3.4, 5.6, 6, 7, 9). Dieser kann bei einwandfreier Rückgabe vor Ort gegen Ausstellung einer Quittung bar oder andernfalls per Banküberweisung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug bezahlt werden.
11 Reparaturen
Verschleißreparaturen und nutzungsbedingte Gebrauchsspuren gehen zu Lasten des Vermieters, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Reparaturen, die in der Mietzeit erforderlich werden, um die Verkehrssicherheit und die Nutzung der Anhänger sicherzustellen und deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, kann der Mieter mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters bis zu einer Höhe von 100,00 EUR durchführen lassen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege rückerstattet, sofern der Mieter dafür nicht selbst haftet.
12 Versicherung
Für unsere Anhänger besteht eine Haftpflicht- sowie eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. von 150,00 EUR. Diese Selbstbeteiligung hat der Mieter in jedem Versicherungsfall zu bezahlen.
Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Ein völliger Haftungsausschluss ist nicht möglich. Der Mieter selbst ist nicht versichert.
13 Nebenabreden/Schriftform/Gerichtsstand
13.1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Für zusätzliche Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.
13.2. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
13.3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich darin eine rechtliche Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsabschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt beachtet hätten.
13.5 Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages die Geschäftsbedingungen an.
Niederwiesa, 29.03.2023